• Category Archives Bausparen
  • Bausparen

    Bei einem Bausparvertrag schließt der Anleger einen Sparvertrag mit einer Bausparkasse ab. Der Zweck des Bausparens richtet sich vor allem für die Anschaffung einer Immobilie bzw. Immobilienfinanzierung. Bei jedem Bausparvertrag wird eine Bausparsumme vereinbart. Von dieser Summe ist später die Höhe des möglichen Bauspardarlehens abhängig.

    Je nach Land herrschen andere Bausparbedingungen. In Deutschland ist die Ansparzeit 8 Jahre, wohingegen diese in Österreich lediglich 6 Jahre beträgt. Der Sinn des Bausparens ist jedoch immer derselbe – eine spätere Immobilienanschaffung sollte ermöglicht werden.

    Aufgrund der langen Laufzeit erhält man auch einen besseren Zinssatz und zugleich eine Bausparprämie. Die Höhe der Prämie ist vom Staat abhängig. In der Regel wird die Prämienhöhe jährlich festgelegt (Österreich).

    Wird der Bausparvertrag wie vorgesehen verwendet, kann man das Bausparen in drei Phasen untergliedern. Einer Sparphase, einer Zuteilungsphase, sowie einer Darlehensphase. In der Sparphase wird der Bausparvertrag ganz einfach bespart. Bevor dieser in der Zuteilungsphase ausbezahlt bzw. dementsprechend eine mögliche Darlehenshöhe vereinbart wird. Nachfolgend wird in der Darlehensphase das Darlehen zurück bezahlt.

     

    Nach dem deutschen Bausparkassengesetzt kann das Bausparen für folgendes verwendet werden:

    1. Die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden und von Wohnungen, insbesondere von Eigenheimen und Eigentumswohnungen, sowie der Erwerb von Rechten zur dauernden Nutzung von Wohnraum,
    2. die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von anderen Gebäuden, soweit sie Wohnzwecken dienen,
    3. der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Errichtung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden,
    4. der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Errichtung anderer Gebäude hinsichtlich des Anteils, der dem Verhältnis des zu Wohnzwecken bestimmten Teils des auf dem Grundstück zu errichtenden Gebäudes zum Gesamtgebäude entspricht,
    5. Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten,
    6. die Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Durchführung von Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 5 eingegangen worden sind,
    7. die Ablösung von Verbindlichkeiten, die auf einem überwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstück ruhen.